Vertragsbedingungen zur Standrohrausgabe

-Anlage 1 zum Antrag auf Standrohrausgabe-

Mit dem Antrag auf Vermietung eines Standrohres wird ein Wasserlieferungsvertrag unter Anerkennung der Verordnung über „Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“ in der jeweils gültigen Fassung geschlossen.

I. Allgemeines

  • Über die Vermietung von Standrohren entscheidet das Versorgungsunternehmen
  • Verwendung des Standrohres ist nur an dem im Antrag genannten Aufstellungsort zulässig. (bei Ausgabe an Baufirmen Angabe des Versorgungsgebietes)
  • Die Verwendung des Standrohres in anderen Versorgungsgebieten, ist nicht gestattet.
  • Die Weitergabe des Standrohres an Dritte ist strikt untersagt und hat eine sofortige Einziehung zur Folge.
  • Ausgegebene Standrohre können jederzeit zurückgefordert werden. Die maximale Dauer der Vermietung beträgt neun Monate ab erstmaligem Ausgabedatum.
  • Die Plombierung des Standrohres darf nicht beschädigt bzw. entfernt werden.
  • Defekte oder beschädigte Standrohre, auch Plombenbeschädigungen, sind unverzüglich zu melden und zurückzugeben und ggfs. ein neues Standrohr mit Sicherheitsleistung zu leihen.

II. Pflichten des Kunden (Antragsteller / Mieter)

  • Der Kunde gewährleistet die ordnungsgemäße Installation und den bestimmungsgemäßen Betrieb des Standrohres und des Hydranten.
  • Der Kunde als Betreiber des Standrohres ist für die einwandfreie Trinkwasserqualität gemäß TrinkwV an jeder Entnahmestelle verantwortlich. Er verantwortet die Verwendung zugelassener Installationsmaterialien und vermeidet die Beeinflussung der Trinkwasserqualität durch Sonneneinstrahlung.
  • Es besteht eine unverzügliche Meldepflicht bei Beeinträchtigung des Trinkwassers sowie bei Diebstahl / Beschädigung / Defekt /Stillsteher Zähler, des ausgeliehenen Standrohres.
  • Sollten Mängel oder Beschädigungen am Standrohr oder Hydranten auftreten, so sind diese unverzüglich zu melden. Der Kunde haftet für alle Schäden, die er verschuldet, auch gegenüber Dritten. Gemäß § 23 AVBWasserV ist das Versorgungsunternehmen berechtigt, Vertragsstrafen festzusetzen, der Kunde ist verpflichtet, die Unfallverhütung und Verkehrsvorschriften zu beachten. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Versorgungsunternehmen sind ausgeschlossen.
  • Die Standrohre sind vom Kunden unaufgefordert, jeweils im November, im Netzservicecenter Kaarster Str. 135 (Zählerlager), 40670 Meerbusch innerhalb der Arbeitszeit vorzuzeigen. Wird das Standrohr nicht innerhalb dieses Monats zur Überprüfung und Ablesung vorgezeigt, wird eine Zusatzgebühr von 51,00 € Brutto erhoben. Die Vorzeigepflicht ist dadurch nicht aufgehoben. Darüber hinaus bleibt eine kostenpflichtige Ablesung des Zählers und ggfs. Einziehung des Standrohres durch die Stadtwerke Service vorbehalten.
  • Nach Ablauf der maximalen Vermietungsdauer (9 Monate) sind die Standrohre unaufgefordert wieder im Netzservicecenter, Kaarster Str. 135 (Zählerlager), 40670 Meerbusch innerhalb der Arbeitszeit zurückzugeben.
  • Bei Temperaturen unter 4°C ist die Benutzung von Hydranten grundsätzlich untersagt. Das Standrohr ist vom Hydranten zu trennen.
  • Bei der Benutzung von Hydranten hat der Kunde für die erforderliche Verkehrssicherung zu sorgen.
  • Der Hydrant ist stets ganz zu öffnen. Die Regulierung des Wasserdurchflusses hat am Handventil zu erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass die Dichtung am Fuß des Standrohres sauber und nicht beschädigt ist. Der Hydrant ist vor dem Aufsetzen des Standrohres zu säubern. Es ist nicht gestattet, die Handgriffe am Standrohr durch Rohrstücke zu verlängern bzw. gegen die Handgriffe zu schlagen.
  • Die Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung kann zu unsichtbaren größeren Wasserverlusten, Unterspülung des Rohrnetzes und der Strasse und damit zu größeren Schäden führen, für die der Kunde haftbar gemacht wird.
  • Nach dem Gebrauch ist der Hydrant zu schließen, sowie Klauendeckel und Hydrantendeckel ordnungsgemäß aufzulegen.
  • Jede Störung am Hydranten ist der Stadtwerke Service unter Angabe der Straße anzuzeigen.
  • Bei Feueralarm ist unverzüglich die Wasserentnahme einzustellen

III. Pflichten des Wasserversorgungsunternehmens

  • Das Versorgungsunternehmen übergibt das Standrohr und das Zubehör in einwandfreiem
    Zustand.
  • Der Antragsteller erhält vom Versorgungsunternehmen ausführliche Hinweise und Bestimmungen zum ordnungsgemäßen Umgang mit Standrohr und Hydrant.
  • Das Versorgungsunternehmen behält sich vor, Stichproben vor Ort (Kontrolle) durchzuführen.
  • Das Versorgungsunternehmen kontrolliert bei Rückgabe Standrohr und Zubehör auf
    • Vollständigkeit
    • Funktionsfähigkeit
    • Sauberkeit

IV. Art und Höhe der Kosten

Für das Ausleihen und das entnommene Wasser werden nachfolgende Kosten erhoben:

  • Sicherheitsleistung 1.000,-€
  • Tägl. Miete, gemäß den Preisregelungen für die Wasserversorgung in Willich und Meerbusch
  • Wasserpreis / m³ gemäß den Preisregelungen für die Wasserversorgung in Willich und Meerbusch
  • Bei Stillstand oder fehlerhafter Anzeige des Zählers des Standrohres wird der Verbrauch für
    die Zeit von der letzten Abrechnung an nach dem Durchschnitt des Verbrauches der vorhandenen Zeiträume geschätzt und entsprechend berechnet. Liegen keine Verbrauchswerte vor, so werden mindestens 10 m³ pro Monat berechnet.
  • Bei beschädigten Standrohren und /oder Zubehörteilen werden die Reparaturkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

Fragen zur Abrechnung und Rückerstattung der Sicherheitsleistung beantworten wir Ihnen gerne unter den zentralen Rufnummern:

  • Meerbusch 02159/9137-258
  • Willich 02154/4703-258

V. Haftung

  • Für Schäden, die in Folge einer Unterbrechung der Wasserversorgung entstehen, übernimmt das Versorgungsunternehmen keine Haftung.
  • Dem Kunden obliegt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.
  • Im öffentlichen Verkehrsraum ist die Aufstellung durch die örtlichen Behörden nach StVO zu genehmigen.
  • Die Genehmigung des zuständigen Straßenverkehrsamtes bzw. Ordnungsamtes ist unbedingt einzuholen und das Standrohr nach deren Angaben ordnungsgemäß abzusichern.
  • Bei Aufstellung im Privatbereich ist ebenfalls eine geeignete Absicherung vorzunehmen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die er verschuldet, auch gegenüber Dritten. Er stellt das Versorgungsunternehmen ausdrücklich von Ersatzansprüchen für Schäden frei, die durch sein Verschulden entstehen.
  • Der Kunde haftet für Schäden
    • Die der Stadtwerke Service oder Dritten hinzugefügt werden.
    • am Standrohr / am Zähler / an der Plombe / am Hydranten / am Systemtrenner
    • durch unsachgemäße Nutzung / fehlende Sicherung des Standrohres
    • bei Verunreinigung des Trinkwassers durch unsachgemäße Nutzung.
    • Änderungen der vorstehenden Bedingungen bleiben vorbehalten.

Standrohre können innerhalb der Arbeitszeit Mo.-Do. von 08:00 – 15:00 Uhr und Fr. von 08:00 – 12:00 Uhr im Netzservicecenter Kaarster Str. 135, 40670 Meerbusch gemietet und zurückgegeben werden.